Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage

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Der WACKER-Konzern konnte seinen Wachstumskurs im Jahr 2008 erfolgreich fortsetzen. Das Unternehmen verfügt trotz der deutlich gestiegenen Investitionen nach wie vor über eine starke Eigenkapitalausstattung. Außerdem übersteigt die Liquidität die kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten. WACKER ist damit schuldenfrei.

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Ergänzende Angaben nach dem Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz
Zu der nach § 315 Abs. 4 HGB geforderten Berichterstattung geben wir die folgende Übersicht:

 

 

 

Vorschrift

Thema

Angabe bzw. Verweis

 

 

 

§ 315 (4) 1

Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals












 

Das gezeichnete Kapital der Wacker Chemie AG besteht aus 52.152.600 nennwertlosen Stimmrechtsaktien. Es bestehen keine unterschiedlichen Aktiengattungen. Von der Gesamtanzahl der Aktien werden momentan 49.677.983 von außenstehenden Aktionären gehalten, während 2.474.617 im Bestand der Wacker Chemie AG sind. Diese eigenen Aktien stammen aus dem Rückkauf von damaligen GmbH-Anteilen im August 2005. Von diesem Bestand dürfen 782.300 Stück nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats und Beschluss der Hauptversammlung vom Vorstand veräußert bzw. verwendet werden; der verbleibende Restbestand von 1.692.317 Stück darf vom Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats verwendet bzw. veräußert werden.

§ 315 (4) 2

Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen

Es bestehen keine Beschränkungen bezüglich der Stimmrechte oder der Übertragung von Aktien.

§ 315 (4) 3

Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital

 

Am gezeichneten Kapital sind die Dr. Alexander Wacker Familiengesellschaft mbH, München, sowie die Blue Elephant Holding GmbH, Pöcking, zu jeweils mehr als 10 Prozent beteiligt.

§ 315 (4) 4

§ 315 (4) 5

Inhaber von Aktien mit Sonderrechten

Art der Stimmrechtskontrolle im Falle von Arbeitnehmerbeteiligungen
 

Sonderrechte von Aktionären, die Kontrollbefugnisse verleihen, bestehen nicht. Sofern Arbeitnehmer am Kapital der Wacker Chemie AG beteiligt sind, üben sie die ihnen hieraus entstehenden Kontrollrechte unmittelbar aus.

§ 315 (4) 6

Gesetzliche Vorschriften und Satzungsbestimmungen über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über Satzungsänderungen






 

Die Regelungen zur Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei der Wacker Chemie AG ergeben sich aus §§ 84 f. AktG. Die Satzung der Wacker Chemie AG enthält diesbezüglich keine weitergehenden Regelungen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird gem. § 4 der Satzung durch den Aufsichtsrat bestimmt; dieser ernennt auch ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden. Satzungsänderungen sind in den §§ 133, 179 AktG geregelt. Die Befugnis zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, wurde gem. § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG an den Aufsichtsrat delegiert.

§ 315 (4) 7

Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe und zum Rückkauf von Aktien




 

Der Vorstand der Wacker Chemie AG ist gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 15. März 2006 ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien in Höhe von maximal 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Ein genehmigtes Kapital zur Ausgabe neuer Aktien existiert nicht.

§ 315 (4) 8

Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen

 

In mehreren Verträgen mit Joint-Venture-Partnern existieren „Change of Control“-Klauseln. Gegenstand dieser Klauseln sind mögliche Folgen aus Übernahmen eines der jeweiligen Joint-Venture-Partner. Diese Vereinbarungen entsprechen üblichen Standards für solche Joint-Venture-Verträge.

§ 315 (4) 9

Entschädigungsvereinbarungen mit dem Vorstand und Arbeitnehmern im Fall eines Übernahmeangebots

Entschädigungsvereinbarungen o. ä. mit Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern des Vorstands für den Fall eines Übernahmeangebots existieren nicht. Hierfür verweisen wir auf den Vergütungsbericht.

Zusammenfassend bestehen keine besonderen Regelungen bezüglich der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte und hieraus resultierender Kontrollmöglichkeiten, weder durch Einrichtung besonderer Aktiengattungen noch durch Stimmrechts- oder Übertragungsbeschränkungen. Über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Vorschriften über die Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sind nicht vorhanden. Wesentliche Geschäftsbereiche oder Aktivitäten von WACKER können im Fall eines Übernahmeangebots durch vorliegende „Change of Control“-Klauseln nicht wegfallen.