Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die Abschlüsse der Wacker Chemie AG sowie der in- und ausländischen Tochterunternehmen werden nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen aufgestellt.

Die Aufstellung des Konzernabschlusses unter Beachtung der IFRS erfordert, dass Annahmen getroffen und Schätzungen verwendet werden, die sich auf Höhe und Ausweis der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden, der Erträge und Aufwendungen sowie der Eventualverbindlichkeiten auswirken. Die Annahmen der Schätzungen beziehen sich im Wesentlichen auf die konzerneinheitliche Festlegung von Nutzungsdauern, die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Finanzinstrumenten, die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen, die Realisierbarkeit zukünftiger Steuerentlastungen sowie die Annahmen im Zusammenhang mit Impairment-Tests.

Die tatsächlichen Werte können in Einzelfällen von den getroffenen Annahmen und Schätzungen abweichen. Änderungen werden zum Zeitpunkt einer besseren Kenntnis berücksichtigt und wirken sich auf das Ergebnis der Periode der Änderung bzw. gegebenenfalls zukünftiger Perioden aus.

Wesentliche Risiken für die Höhe der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden ergeben sich bei Umweltschutzrückstellungen durch mögliche Änderungen bei den Kostenschätzungen, geänderte Eintrittswahrscheinlichkeiten für eine Inanspruchnahme und durch erweiterte gesetzliche Vorschriften für die Beseitigung und Vermeidung von Umweltschäden. Grundsätzlich besteht außerdem das Risiko, dass zukünftige Zuflüsse aus den Sachanlagen nicht ausreichend hoch sind, um die Höhe der Buchwerte zu rechtfertigen. In diesem Fall würde es zu Wertminderungen kommen. Siehe Ziffer 14

Mit Ausnahme der bei den Erläuterungen unter Änderungen der Bewertungsmethoden beschriebenen Sachverhalte entsprechen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden denen des letzten Konzernabschlusses zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres. Einschränkungen der Vergleichbarkeit können sich bei wesentlichen Erwerben vollkonsolidierter Unternehmen ergeben. Hierauf wird bei der Erläuterung des Konsolidierungskreises eingegangen. Soweit Anpassungen von Vorjahresbeträgen erfolgen, werden diese bei den betroffenen Anhangsangaben erläutert.

Die Umsatzerlöse umfassen den beizulegenden Zeitwert der für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erhaltenen Gegenleistung oder Forderung. Der Ausweis erfolgt ohne Umsatzsteuer und andere im Zusammenhang mit Umsätzen anfallende Steuern sowie Rabatte und Preisnachlässe. Die Umsatzerlöse gelten als realisiert, wenn die geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht wurden und Eigentum und Risiken auf den Erwerber übergegangen sind. Die Umsatzerlöse und ihre Entwicklung nach Bereichen und Regionen werden in der Segmentberichterstattung dargestellt.

In den Herstellungskosten werden die Kosten der umgesetzten Erzeugnisse, Handelswaren und Leistungen ausgewiesen. Sie beinhalten neben den direkt zurechenbaren Kosten wie den Material-, Personal- und Energiekosten auch die Gemeinkosten einschließlich der Abschreibungen sowie die Abwertungen auf Vorräte. Ausgangsfrachten werden ebenfalls in diesem Posten ausgewiesen.

Die Vertriebskosten enthalten die Kosten der Vertriebsorganisation, der Werbung und der Marktforschung sowie die anwendungstechnische Beratung bei Kunden. Provisionsaufwendungen werden ebenfalls unter diesem Posten ausgewiesen.

Zu den Forschungskosten gehören auch Kosten der Produkt- und Verfahrensentwicklung. Für die Forschungskosten im engeren Sinne besteht ein Aktivierungsverbot. Entwicklungskosten sind dann zu aktivieren, wenn kumulativ alle vorgeschriebenen Ansatzkriterien erfüllt sind, die Forschungsphase eindeutig von der Entwicklungsphase getrennt werden kann und die entstehenden Kosten den einzelnen Projektphasen überschneidungsfrei zugeordnet werden können. Auf Grund der zahlreichen Interdependenzen innerhalb von Entwicklungsprojekten und der Unsicherheit, welche Produkte letztendlich zur Marktreife gelangen, sind derzeit nicht alle Aktivierungskriterien des IAS 38 erfüllt.

Zu den Allgemeinen Verwaltungskosten gehören die anteiligen Personal- und Sachkosten der Konzernsteuerung, des Personalbereichs, des Rechnungswesens und der Informationstechnologie, soweit sie nicht als interne Dienstleistung auf andere Kostenstellen und damit unter Umständen auf andere Funktionsbereiche verrechnet worden sind.

Betriebliche Aufwendungen werden mit Inanspruchnahme der Leistung bzw. zum Zeitpunkt ihrer Verursachung als Aufwand erfasst. Zinserträge werden zeitanteilig unter Berücksichtigung der ausstehenden Darlehenssumme und des anzuwendenen Effektivzinssatzes bewertet. Dividendenerträge aus Finanzinvestitionen werden mit Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung erfasst.

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte werden mit ihren Anschaffungskosten angesetzt und, soweit ihre Nutzungsdauer bestimmbar ist, planmäßig linear abgeschrieben. Als Nutzungsdauer werden vier bis acht Jahre zugrunde gelegt, wenn sich nicht ein abweichender Zeitraum z.B. auf Grund der Laufzeit eines Patents ergibt. Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte (außer Geschäftswerte) sind den nutzenden Funktionsbereichen zugeordnet. Immaterielle Vermögenswerte, deren Nutzungsdauern nicht bestimmbar sind, unterliegen einem jährlichen Impairment-Test. Derzeit sind keine immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer aktiviert.

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass mit der Nutzung des Vermögenswerts ein zukünftiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist und die Kosten des Vermögenswerts zuverlässig bestimmt werden können. Sie werden zu Herstellungskosten angesetzt und planmäßig linear abgeschrieben. Die angesetzten Nutzungsdauern entsprechen denen der entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswerte. Sofern Entwicklungskosten aktiviert werden, umfassen diese die direkt dem Entwicklungsprozess zurechenbaren Kosten. Aktivierte Entwicklungskosten werden ab dem Produktionsstart planmäßig über die Nutzungsdauer der korrespondierenden Produktionsanlagen abgeschrieben.

Geschäftswerte werden nicht planmäßig abgeschrieben. Für bestehende Geschäftswerte wird jährlich ein Impairment-Test durchgeführt. Sofern der Impairment-Test zu einem Wert führt, der unter dem Buchwert liegt, erfolgen Wertminderungen auf den Geschäftswert. Eine Überprüfung der Werthaltigkeit erfolgt daneben, wenn Ereignisse oder Umstände eingetreten sind, die auf eine mögliche Wertminderung hindeuten. Die Wertminderungen des Geschäftswerts werden unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen.

Sachanlagen werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und entsprechend der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer planmäßig linear abgeschrieben. Anschaffungskosten umfassen neben dem Kaufpreis Anschaffungsnebenkosten sowie gegebenenfalls Kosten für Abbruch, Abbau und Beseitigung der Sachanlage von ihrem Standort und für die Wiederherstellung des Standorts. Anschaffungspreisminderungen reduzieren die Anschaffungskosten. Eine Neubewertung von Sachanlagen auf Basis der Regelungen in IAS 16 wird nicht vorgenommen.

Zuwendungen Dritter mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten; sofern nicht anders vermerkt, werden diese Zuwendungen (Investitionsförderung) von staatlichen Stellen gewährt. Ertragszuschüsse, denen keine zukünftigen Aufwendungen gegenüberstehen, werden erfolgswirksam erfasst.

Finanzierungskosten die im Zusammenhang mit bestimmten, qualifizierten Vermögenswerten angefallen sind und diesen direkt zugeordnet werden können, werden bis zur erstmaligen Nutzung der Vermögenswerte als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Darüber hinaus werden Finanzierungskosten nicht als Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt.

Die Herstellungskosten der selbst erstellten Anlagen enthalten alle direkt dem Herstellungsprozess zurechenbaren Kosten sowie angemessene Teile der produktionsbezogenen Gemeinkosten.

Wenn Sachanlagen stillgelegt, verkauft oder aufgegeben werden, wird der Gewinn oder Verlust aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Restbuchwert unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen erfasst.

In den Sachanlagen werden auch Vermögenswerte aus Leasing ausgewiesen. Im Wege des Finance Lease gemietete Sachanlagen werden im Zugangszeitpunkt zum beizulegenden Wert bilanziert, soweit die Barwerte der Leasingzahlungen nicht niedriger sind. Die Abschreibungen erfolgen planmäßig linear über die voraussichtliche Nutzungsdauer bzw. über die kürzere Vertragslaufzeit. Die aus den künftigen Leasingraten resultierenden Zahlungsverpflichtungen werden unter den Finanzverbindlichkeiten passiviert. Die zu zahlenden Leasingraten werden nach der Effektivzinsmethode in einen Tilgungsanteil und in einen Zinsanteil aufgeteilt.

Den planmäßigen Abschreibungen der Sachanlagen liegen im Wesentlichen folgende Nutzungsdauern zugrunde:

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in Jahren

 

Nutzungsdauer

 

 

 

Produktionsgebäude

 

20 bis 40

Sonstige Bauten

 

10 bis 30

Maschinen und Apparate

 

6 bis 12

Fahrzeuge

 

4 bis   6

Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

6 bis 10

Soweit der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Wert von immateriellen Vermögenswerten oder Sachanlagen, die planmäßig abgeschrieben werden, über dem Wert liegt, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wird einem solchen Umstand durch Wertminderungen Rechnung getragen.

Eine Prüfung auf Wertminderungen findet statt, wenn entsprechende Ereignisse beziehungsweise Änderungen der Umstände anzeigen, das der Buchwert gegebenenfalls nicht mehr erzielbar ist. Ein Wertminderungsverlust wird dann in Höhe des den erzielbaren Betrag übersteigenden Buchwerts erfasst. Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich Verkaufskosten und dem Nutzungswert. Der Nutzungswert ergibt sich dabei aus dem Barwert der geschätzten zukünftigen Cashflows aus der Nutzung des Vermögenswerts. Hierbei wurden segmentspezifisch risikoadjustierte Vorsteuerzinssätze verwendet. Für den Gesamtkonzern kamen durchschnittlich zwölf Prozent (Vorjahr zehn Prozent) zur Anwendung. Für die Ermittlung der Cashflows werden Vermögenswerte gegebenenfalls auf der niedrigsten Ebene zusammengefasst, für die Cashflows separat identifiziert werden können (sog. zahlungsmittelgenerierende Einheiten). Soweit die Gründe für die Wertminderungen nicht mehr bestehen, werden Zuschreibungen vorgenommen. Wertminderungen werden in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen, Zuschreibungen in den sonstigen betrieblichen Erträgen.

Die Schätzung der diskontierten künftigen Cashflows beinhaltet wesentliche Annahmen wie insbesondere solche bezüglich der künftigen Verkaufspreise und Verkaufsvolumina, der Kosten und der Diskontierungssätze. Obwohl WACKER davon ausgeht, dass die Schätzungen der relevanten erwarteten Nutzungsdauern, die Annahmen bezüglich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Entwicklung der Branchen, sowie die Einschätzungen der diskontierten künftigen Cashflows angemessen sind, könnte durch eine Veränderung der Annahmen oder Umstände eine Veränderung der Analyse erforderlich werden. Hieraus könnten in der Zukunft zusätzliche Wertminderungen oder Wertaufholungen resultieren. Es wird nicht davon ausgegangen, dass es dadurch zu wesentlichen Veränderungen der Buchwerte des Anlagevermögens kommt.

Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien werden nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet.

Anteile an nicht konsolidierten verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten angesetzt, wenn nicht ein davon abweichender Marktwert verfügbar ist. Bei Realisierung durch Abgang oder bei Absinken des Marktwerts unter die Anschaffungskosten werden Marktwertänderungen erfolgswirksam abgeschrieben. Ausleihungen werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet; dabei werden unverzinsliche und niedrig verzinsliche Ausleihungen mit dem Barwert angesetzt.

Anteile an assoziierten Unternehmen sowie an Gemeinschaftsunternehmen werden gemäß der Equity-Methode grundsätzlich mit ihrem anteiligen Eigenkapital bilanziert. Anteilige Ergebnisse werden hierbei erfolgswirksam berücksichtigt und dem Buchwert zu- oder von ihm abgeschrieben. Erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen werden spiegelbildlich auch im Konzernabschluss erfolgsneutral behandelt. Ausschüttungen von Gemeinschaftsunternehmen sowie assoziierten Unternehmen vermindern deren Eigenkapital und werden daher erfolgsneutral vom Buchwert abgesetzt. Soweit Verluste eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens deren Eigenkapital aufgezehrt haben, wird der Wert in der Konzernbilanz vollständig abgeschrieben. Weitergehende Verluste werden nur dann berücksichtigt, wenn langfristige unbesicherte Forderungen gegenüber dem assoziierten Unternehmen bestehen bzw. der Konzern zusätzliche Verpflichtungen eingegangen ist oder für das assoziierte Unternehmen Zahlungen geleistet hat. Eine Erhöhung des Buchwerts erfolgt erst, nachdem der Verlustvortrag ausgeglichen wurde und wieder ein positives Eigenkapital vorliegt.

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zur Entstehung eines finanziellen Vermögenswertes und bei einem anderen Unternehmen zur Entstehung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstruments führt. Finanzinstrumente werden zu dem Zeitpunkt im Konzernabschluss berücksichtigt, zu dem WACKER Vertragspartei des Finanzinstruments wird.

Finanzielle Vermögenswerte bei WACKER umfassen insbesondere Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ausgereichte Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und zu Handelszwecken gehaltenene orginäre und derivative finanzielle Vermögenswerte. WACKER macht von dem Wahlrecht, finanzielle Vermögenswerte beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten keinen Gebrauch.

Finanzielle Verbindlichkeiten begründen regelmäßig einen Rückgabeanspruch in Zahlungsmitteln oder einem anderen finanziellen Vermögenswert. Darunter fallen insbesondere Anleihen und sonstige verbriefte Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, Schuldscheindarlehen und derivative Finanzverbindlichkeiten. Bei marktüblichen Käufen oder Verkäufen (Käufe oder Verkäufe im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen die Lieferung des Vermögenswertes innerhalb eines Zeitraums vorsehen, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird) ist für die erstmalige bilanzielle Erfassung sowie den bilanziellen Abgang allerdings der Erfüllungstag relevant, d.h. der Tag, an dem der Vermögenswert an oder durch WACKER geliefert wird. Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten werden in der Regel unsaldiert ausgewiesen; sie werden nur dann saldiert, wenn bezüglich der Beträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Aufrechnungsrecht besteht und beabsichtigt wird, den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen. Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten werden Fremd- und Eigenkapitalkomponenten getrennt und beim Emittenten gesondert ausgewiesen.

Finanzinstrumente werden bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Dabei sind bei allen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu berücksichtigen. Die in der Bilanz angesetzten beizulegenden Zeitwerte entsprechen in der Regel den Marktpreisen der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Sofern diese nicht unmittelbar verfügbar sind, werden sie unter Anwendung anerkannter Bewertungsmodelle und unter Rückgriff auf aktuelle Marktparameter berechnet.

Die Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten richtet sich danach, ob ein Finanzinstrument zu Handelszwecken oder bis zur Endfälligkeit gehalten wird, ob das Finanzinstrument zur Veräußerung verfügbar ist, oder ob es sich um vom Unternehmen ausgereichte Kredite und Forderungen handelt. Zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Ist sowohl beabsichtigt als auch wirtschaftlich mit hinreichender Verlässlichkeit zu erwarten, dass ein Finanzinstrument bis zur Endfälligkeit gehalten wird, wird dieses unter Anwendung der Effektivzinsmethode mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Die übrigen orginären finanziellen Vermögenswerte sind, wenn es sich nicht um Kredite und Forderungen handelt, als zur Veräußerung verfügbar zu klassifizieren und werden zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, sofern dieser verlässlich ermittelbar ist. Hierbei werden beobachtbare Marktpreise verwendet. Unrealisierte Gewinne und Verluste werden nach Berücksichtigung von latenten Steuern erfolgsneutral im übrigen Eigenkapital ausgewiesen. Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, werden zu Anschaffungskosten bilanziert. Wenn die beizulegenden Zeitwerte von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten unter die Anschaffungskosten fallen und objektive Hinweise vorliegen, dass der Vermögenswert wertgemindert ist, wird der direkt im Eigenkapital erfasste kumulierte Verlust aufgelöst und in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Das Unternehmen legt seiner Einschätzung möglicher Wertminderungen alle verfügbaren Informationen zugrunde, wie z.B. Marktbedingungen und -preise, anlagespezifische Faktoren sowie Dauer und Ausmaß des Wertrückgangs unter die Anschaffungskosten. Wertminderungen eines Schuldinstruments werden in Folgeperioden rückgängig gemacht, sofern die Gründe für die Wertminderung entfallen sind. Mit dem Abgang der Finanzinstrumente werden die im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Derivative Finanzinstrumente werden nur zu Sicherungszwecken eingesetzt, um Währungs-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken aus dem operativen Geschäft bzw. den daraus resultierenden Finanzierungserfordernissen zu reduzieren. Die bilanzielle Erfassung der Derivate erfolgt am Handelstag. Sie werden grundsätzlich zum Marktwert bilanziert und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck oder in welcher Absicht sie abgeschlossen wurden. Positive Marktwerte führen zum Ansatz einer Forderung, negative Marktwerte zum Ansatz einer Schuld. Marktwertänderungen von Finanzinstrumenten zur Begrenzung des Risikos zukünftiger Zahlungszu- bzw. höherer -abflüsse („Cashflow Hedge“) werden unter Berücksichtigung von Steuereffekten, bei Vorliegen und Dokumentation ausreichender Effizienz, im übrigen Eigenkapital erfasst. Absicherungen von Marktwertänderungen bilanzierter Vermögenswerte oder Schulden führen zu „Fair Value Hedges“. Marktwertänderungen werden sowohl bei den abgesicherten Grundgeschäften als auch bei den Finanzderivaten, die als Sicherungsinstrument eingesetzt werden, im übrigen Finanzergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der Durchschnittsmethode bewertet. Niedrigere Nettoveräußerungswerte oder realisierbare Preise am Bilanzstichtag werden durch Wertminderungen auf den beizulegenden Zeitwert abzüglich Vertriebsaufwendungen berücksichtigt. Die Herstellungskosten enthalten neben den direkt zurechenbaren Kosten auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie lineare Abschreibungen. Finanzierungskosten werden auf Grund der relativ kurzfristigen Fertigungsprozesse nicht als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Die Gemeinkostenzuschläge werden auf Basis durchschnittlicher Auslastungen ermittelt. Abwertungen werden für Bestandsrisiken, die sich aus erhöhter Lagerdauer und geminderter Verwertbarkeit ergeben, sowie im Rahmen der verlustfreien Bewertung vorgenommen. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden in den Herstellungskosten darüber hinaus Kosten der nicht genutzten Produktionskapazitäten ausgewiesen. Auf Grund der Produktionsgegebenheiten werden unfertige und fertige Erzeugnisse im Posten Erzeugnisse zusammengefasst ausgewiesen.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Vermögenswerte inkl. Steuerforderungen, mit Ausnahme von Finanzderivaten, werden grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Risiken sind durch angemessene Abschreibungen berücksichtigt, die als Wertberichtigungen gebucht werden. Die Bildung von Wertberichtigungen auf nicht versicherte Forderungen bzw. auf den Selbstbehalt bei versicherten Forderungen erfolgt in der Regel, wenn der Rechtsweg beschritten wird. Soweit auch durch Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Forderungseingang nicht mehr gerechnet wird, erfolgt die Ausbuchung der Bruttoforderung sowie die Auflösung der gebildeten Wertberichtigung. Sofern langfristige Forderungen unverzinslich oder niedrig verzinslich sind, werden sie abgezinst. WACKER ist nicht Auftragnehmer von langfristigen Fertigungen.

Forderungen aus Finance-Leasing-Verträgen, bei denen WACKER als Leasinggeber agiert, werden unter den sonstigen Vermögenswerten ausgewiesen. Hierbei wird der um die noch nicht realisierten Finanzierungserträge reduzierte Bruttowert der ausstehenden Leasingzahlungen als Forderung aktiviert. Die eingehenden Leasingraten werden in den jeweiligen Zinsertrag und die Tilgung der ausstehenden Forderung so aufgeteilt, dass der Zinsertrag die konstante Verzinsung der noch offenen Forderung widerspiegelt. Der Zinsertrag wird in der Gewinn- und Verlustrechnung im übrigen Finanzergebnis ausgewiesen.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente umfassen Barmittel, Sichteinlagen sowie finanzielle Vermögenswerte, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können. Sie haben bei Zugang eine Restlaufzeit von bis zu drei Monaten und sind mit den fortgeführten Anschaffungskosten, welche dem Nennbetrag entsprechen, bewertet.

Aktive und passive latente Steuern werden für temporäre Differenzen zwischen den steuerlichen und den bilanziellen Wertansätzen sowie auf ergebniswirksame Konsolidierungsmaßnahmen gebildet. Die aktiven latenten Steuern umfassen auch Steuerminderungsansprüche, die sich aus der erwarteten Nutzung bestehender Verlustvorträge in Folgejahren ergeben und deren Realisierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die nach der derzeitigen Rechtslage in den einzelnen Ländern zum Realisationszeitpunkt gelten bzw. erwartet werden. Eine Saldierung von aktiven und passiven Steuerabgrenzungen wird nur vorgenommen, soweit sie im Verhältnis zu einer Steuerbehörde aufrechenbar sind.

Pensionsrückstellungen werden nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren gebildet. Bei diesem Verfahren werden nicht nur die am Bilanzstichtag bekannten Renten und erworbenen Anwartschaften, sondern auch erwartete Steigerungen von Renten und Gehältern berücksichtigt. Die Berechnung beruht auf versicherungsmathematischen Gutachten unter Berücksichtigung biometrischer Rechnungsgrundlagen. Mit Ausnahme der Effekte aus angepassten Sterblichkeitswahrscheinlichkeiten werden versicherungsmathematische Gewinne und Verluste erst erfolgswirksam verrechnet, wenn sie außerhalb einer Bandbreite von zehn Prozent des Verpflichtungsumfangs liegen. In diesem Fall werden sie über die künftige durchschnittliche Restdienstzeit der Belegschaft verteilt. Versicherungsmathematische Gewinne bzw. Verluste die sich aus geänderten bzw. angepassten Sterbetafeln ergeben werden sofort ergebniswirksam als Reduktion bzw. Erhöhung der Pensionsrückstellung erfasst. Der Aufwand aus der Dotierung der Pensionsrückstellungen wird den Kosten der betroffenen Funktionsbereiche zugeordnet; der Zinsanteil wird im übrigen Finanzergebnis ausgewiesen. Soweit Vermögenswerte zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen extern angelegt wurden (Planvermögen), werden die Marktwerte dieser Vermögenswerte von dem Barwert der Verpflichtung abgesetzt. Der Ausweis der erwarteten Erträge aus Planvermögen erfolgt ebenfalls im übrigen Finanzergebnis.

Für rechtliche oder faktische Verpflichtungen werden Rückstellungen in der Bilanz angesetzt, wenn der Abfluss von Ressourcen zur Begleichung der Verpflichtungen wahrscheinlich und zuverlässig schätzbar ist. Der Wertansatz der Rückstellungen basiert auf den Beträgen, die erforderlich sind, um zukünftige Zahlungsverpflichtungen, erkennbare Risiken und ungewisse Verpflichtungen des Konzerns abzudecken. Bei der Bewertung der übrigen Rückstellungen fließen grundsätzlich alle Kostenbestandteile ein, die auch im Vorratsvermögen aktiviert werden. Langfristige Rückstellungen werden mit ihrem auf den Stichtag abgezinsten Erfüllungsbetrag angesetzt. Erwartete Erstattungen, soweit sie hinlänglich sicher oder rechtlich einklagbar sind, werden nicht mit Rückstellungen saldiert.

Unentgeltlich zugeteilte Emissionszertifikate werden zum Nominalwert von Null bilanziert. Sofern der vorhandene Bestand an Emissionszertifikaten die voraussichtlichen Verpflichtungen nicht deckt, werden Rückstellungen gebildet. Erlöse aus dem Verkauf von unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikaten werden ertragswirksam vereinnahmt.

Finanzverbindlichkeiten werden bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten werden bei allen Finanzverbindlichkeiten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ebenfalls angesetzt. Verbindlichkeiten aus Finance-Lease-Verträgen werden in Höhe des Barwertes der künftigen Leasingraten als Finanzverbindlichkeiten ausgewiesen.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Übrige Verbindlichkeiten inkl. Steuerverbindlichkeiten werden grundsätzlich unter Anwendung der Effektivzinsmethode mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Eventualverbindlichkeiten sind mögliche Verpflichtungen, die aus vergangenen Ereignissen resultieren und deren Bestehen von künftigen Ereignissen abhängt, die nicht unter der Kontrolle des Unternehmens stehen, sowie bestehende Verpflichtungen, die nicht passiviert werden können, weil entweder ein Ressourcenabfluss nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht hinreichend zuverlässig geschätzt werden kann. Eventualverbindlichkeiten werden mit ihrem am Bilanzstichtag bestehenden Haftungsumfang angegeben.

Änderungen der Bewertungsmethoden

In der Vergangenheit wurden bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen Effekte, die sich aus veränderten Annahmen bei den Sterblichkeitswahrscheinlichkeiten und den übrigen Bewertungsparamentern ergaben, nach der sog. Korridormethode berücksichtigt. Erst bei Überschreitung eines 10 Prozent Korridors kam es, um Schwankungen im Pensionsaufwand zu glätten, zur erfolgswirksamen Erfassung von Mindestteilbeträgen dieser Abweichungen. WACKER ist der Ansicht, dass bezogen auf die Sterblichkeitswahrscheinlichkeiten zukünftig mit einer regelmäßigen Erhöhung der Lebenserwartungen gerechnet werden muss. Eine Glättung des Periodenaufwands auf Grund von geänderten bzw. angepassten Sterbetafeln ist daher nicht sinnvoll. Um zuverlässigere und relevantere Informationen bzgl. der Pensionsverpflichtungen zu liefern, hat sich WACKER entschieden Verluste aus Änderungen bei den Lebenserwartungen nicht mehr ergebnisneutral im Korridor zu erfassen, sondern diese Effekte sofort ergebniswirksam als Erhöhung der Pensionsverpflichtungen auszuweisen. Abweichungen bei den übrigen Bewertungsparametern werden weiterhin als versicherungsmathematische Verluste oder Gewinne nach der Korridormethode berücksichtigt. Aus einer Umstellung der Sterbetafeln im Geschäftsjahr 2009 ergab sich durch den Methodenwechsel ein zusätzlicher Aufwand in Höhe von 47,9 Mio. €. Der Methodenwechsel hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vorjahre und es erfolgte keine Anpassung der Vorjahreswerte.

Daneben wurde die Gliederung der Gesamtergebnisrechnung und der Entwicklung der übrigen Eigenkapitalposten bzgl. der Darstellung der latenten Steuern für das Berichtsjahr und das Vorjahr angepasst.

IFRS 1: „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ und IAS 27: „Konzern- und Einzelabschlüsse“: Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen

Das IASB hat im Mai 2008 eine Änderung der beiden Standards beschlossen, die erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden sind, das am 1. Januar 2009 oder später beginnt. Die Anerkennung durch die EU fand am 23. Januar 2009 statt. Mangels einschlägiger Sachverhalte ergaben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRS 2: „Anteilsbasierte Vergütung“

Das IASB hat im Januar 2008 Änderungen am IFRS 2 beschlossen. Die Änderungen des Standards befassen sich mit der Definition von Ausübungsbedingungen und Annulierungen aktienbasierter Vergütungen. Die Änderungen des Standards sind erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Januar 2009 oder später beginnt. Der geänderte Standard wurde am 16. Dezember 2008 durch die EU anerkannt. Mangels einschlägiger Sachverhalte ergaben sich durch die Änderungen keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRS 7: „Finanzinstrumente: Angaben – Improving Disclosures about Financial Instruments“

Im März 2009 hat das IASB Änderungen des IFRS 7 beschlossen. Die Änderungen sehen erweiterte Angaben zu den zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten sowie zu den qualitativen und quantitativen Liquiditätsrisiken vor. Der geänderte Standard ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Die Anerkennung durch die EU fand am 27. November 2009 statt. Abgesehen von der Erweiterung der Anhangangaben haben die Änderungen keine Auswirkung auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRS 8: „Geschäftssegmente“

Der neue Standard ist erstmalig in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Januar 2009 oder später beginnt. Der IFRS 8 ersetzt den bisherigen IAS 14 „Segmentberichterstattung“. Der neue Standard verlangt einen „management approach“, wobei die Ermittlung der Angaben in der Segmentberichterstattung nach internen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften erfolgen kann. Die EU hat den Standard am 21. November 2007 anerkannt. Für den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG ergaben sich durch die erstmalige Anwendung relativ geringe, nicht wesentliche Auswirkungen.

IAS 23: „Fremdkapitalkosten“

Die Änderungen des Standards sind erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Januar 2009 oder später beginnt. Die Anerkennung durch die EU fand am 10. Dezember 2008 statt. Der geänderte Standard hat zur Folge, dass Fremdkapitalkosten im Zusammenhang mit bestimmten Investitionsvorhaben nicht mehr als sofortiger Aufwand behandelt werden, sondern als Bestandteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert werden. Die erstmalige Anwendung führte zu zusätzlichen Anlagenzugängen und einer Reduktion der Zinsaufwendungen in Höhe von 12,9 Mio. €.

IAS 32: „Finanzinstrumente: Darstellung“ und IAS 1 „Darstellung des Abschlusses – Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen“

Das IASB hat im Februar 2008 Änderungen an IAS 1 und IAS 32 beschlossen. Die Änderungen betreffen den Ausweis von kündbaren Finanzinstrumenten und sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2009 oder später beginnen. Die Anerkennung durch die EU fand am 21. Januar 2009 statt. Die Anwendung der geänderten Standards hatte mangels einschlägiger Sachverhalte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IAS 39: „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ sowie IFRS 7: „Finanzinstrumente: Angaben“

Das IASB hat im Oktober 2008 Änderungen der beiden angegebenen Standards beschlossen, die für Geschäftsjahre die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen anzuwenden sind. Im Nachgang hierzu wurde im November 2008 eine zusätzliche Änderung dieser beiden Standards veröffentlicht, die die Anwendungs- und Übergangsvorschriften betrifft. Die Anerkennung durch die EU fand am 9. September 2009 statt. Mangels einschlägiger Sachverhalte ergaben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG durch Anwendung der geänderten Standards.

„Verbesserungen der IFRS“

Das IASB hat im Mai 2008 eine Reihe von Änderungen bestehender Standards beschlossen, die in einer Einzelveröffentlichung zusammengefasst sind. Die Änderungen sind überwiegend in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Januar 2009 oder später beginnt, zum Teil auch erst in dem, welches am 1. Juli 2009 oder später beginnt. Die Anerkennung durch die EU fand am 23. Januar 2009 statt. Die erstmalige Anwendung hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRIC 9: „Neubeurteilung eingebetteter Derivate“ und IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Embedded Derivatives“

Im März 2009 hat das IASB Änderungen zu IFRIC 8 und IAS 39 beschlossen. Die Änderungen betreffen Vorschriften über die Klassifizierung von hybriden Finanzinstrumenten. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre die am oder nach dem 30. Juni 2009 enden anzuwenden. Die Anerkennung durch die EU fand am 30. November 2009 statt. Mangels einschlägiger Sachverhalte ergeben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRIC 12: „Dienstleistungskonzessionsverträge“

Die Interpretation ist erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Januar 2008 oder später beginnt. Die Anerkennung durch die EU fand am 25. März 2009 statt. Mangels einschlägiger Sachverhalte ergaben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRIC 13: „Kundenbindungsprogramme“

Die Interpretation ist erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Juli 2008 oder später beginnt. Die Anerkennung durch die EU fand am 16. Dezember 2008 statt. Mangels einschlägiger Sachverhalte ergaben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRIC 15: „Verträge über die Errichtung von Immobilien“

Die Interpretation ist erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Januar 2009 oder später beginnt. Die Anerkennung durch die EU fand am 22. Juli 2009 statt. Mangels einschlägiger Sachverhalte ergaben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRIC 16: „Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftbetrieb“

Die Interpretation ist erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Oktober 2008 oder später beginnt. Die Anerkennung durch die EU fand am 4. Juni 2009 statt. Mangels einschlägiger Sachverhalte ergaben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.