Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage

Trotz eines deutlichen Umsatz- und Ergebnisrückgangs und verschiedener Sondereffekte in Form von Wertminderungen, Umstrukturierungsaufwendungen und Rückstellungen für Personalmaßnahmen ist WACKER stabil durch das Geschäftsjahr 2009 gekommen, das durch die weltweite Rezession geprägt war. Ungeachtet der wirtschaftlich schwierigen Situation hat WACKER ein hohes Investitionsvolumen beibehalten, das vor allem in den weiteren Ausbau der Polysiliciumproduktion geflossen ist. Dies eröffnet dem Unternehmen für die Zukunft weitere Wachstumschancen. Die Investitionen wurden fast ausschließlich aus dem operativen Brutto-Cashflow finanziert. Obwohl das Unternehmen eine Reihe von Sonderaufwendungen zu verkraften hatte, ist die Finanzkraft von WACKER nach wie vor sehr gut. Die Verschuldung ist gering und die Eigenkapitalquote ist trotz eines leichten Rückgangs unverändert gut. Die langfristige Finanzierung der künftigen Investitionen und des operativen Geschäfts wurde rechtzeitig sichergestellt. Dies alles bildet eine solide Basis für das Geschäftsjahr 2010.

  Tabelle herunterladen

Ergänzende Angaben nach dem Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz

 

 

Zu der nach § 315 Abs. 4 HGB geforderten Berichterstattung geben wir die folgende Übersicht:

Vorschrift

 

Thema

 

Angabe bzw. Verweis

 

 

 

 

 

§ 315 (4) 1

 

 

Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals

 

Das gezeichnete Kapital der Wacker Chemie AG besteht aus 52.152.600 nennwertlosen Stimmrechtsaktien. Es bestehen keine unterschiedlichen Aktiengattungen. Von der Gesamtanzahl der Aktien werden momentan 49.677.983 von außenstehenden Aktionären gehalten, während 2.474.617 im Bestand der Wacker Chemie AG sind. Diese eigenen Aktien stammen aus dem Rückkauf von damaligen GmbH-Anteilen im August 2005. Von diesem Bestand dürfen 782.300 Stück nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats und Beschluss der Hauptversammlung vom Vorstand veräußert bzw. verwendet werden; der verbleibende Restbestand von 1.692.317 Stück darf vom Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats verwendet bzw. veräußert werden.

§ 315 (4) 2

 

 

Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen

 

Es bestehen keine Beschränkungen bezüglich der Stimmrechte oder der Übertragung von Aktien.

§ 315 (4) 3

 

 

Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital

 

Am gezeichneten Kapital sind die Dr. Alexander Wacker Familiengesellschaft mbH, München, sowie die Blue Elephant Holding GmbH, Pöcking, zu jeweils mehr als zehn Prozent beteiligt.

§ 315 (4) 4



§ 315 (4) 5

 

Inhaber von Aktien mit Sonderrechten

Art der Stimmrechtskontrolle im Falle von Arbeitnehmerbeteiligungen

 

Sonderrechte von Aktionären, die Kontrollbefugnisse verleihen, bestehen nicht. Sofern Arbeitnehmer am Kapital der Wacker Chemie AG beteiligt sind, üben sie die ihnen hieraus entstehenden Kontrollrechte unmittelbar aus.

§ 315 (4) 6

 

 

Gesetzliche Vorschriften und Satzungsbestimmungen über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über Satzungsänderungen

 

Die Regelungen zur Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei der Wacker Chemie AG ergeben sich aus §§ 84 f. AktG. Die Satzung der Wacker Chemie AG enthält diesbezüglich keine weitergehenden Regelungen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird gem. § 4 der Satzung durch den Aufsichtsrat bestimmt; dieser ernennt auch ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden. Satzungsänderungen sind in den §§ 133, 179 AktG geregelt. Die Befugnis zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, wurde gem. § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG an den Aufsichtsrat delegiert.

§ 315 (4) 7

 

 

Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe und zum Rückkauf von Aktien

 

Der Vorstand der Wacker Chemie AG ist gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Mai 2009 ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien in Höhe von maximal zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Ein genehmigtes Kapital zur Ausgabe neuer Aktien existiert nicht.

§ 315 (4) 8

 

 

Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen

 

In mehreren Verträgen mit Joint-Venture-Partnern existieren „Change of Control“-Klauseln. Gegenstand dieser Klauseln sind mögliche Folgen aus Übernahmen eines der jeweiligen Joint-Venture-Partner. Diese Vereinbarungen entsprechen üblichen Standards für solche Joint-Venture-Verträge.

§ 315 (4) 9

 

 

Entschädigungsvereinbarungen mit dem Vorstand und Arbeitnehmern im Fall eines Übernahmeangebots

 

Entschädigungsvereinbarungen o. ä. mit Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern des Vorstands für den Fall eines Übernahmeangebots existieren nicht. Hierfür verweisen wir auf den Vergütungsbericht.