Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

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Die Abschlüsse der Wacker Chemie AG sowie der in- und ausländischen Tochterunternehmen werden nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen aufgestellt.

Die Aufstellung des Konzernabschlusses unter Beachtung der IFRS erfordert, dass Annahmen getroffen und Schätzungen verwendet werden, die sich auf Höhe und Ausweis der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden, der Erträge und Aufwendungen sowie der Eventualverbindlichkeiten auswirken. Die Annahmen der Schätzungen beziehen sich im Wesentlichen auf die konzerneinheitliche Festlegung von Nutzungsdauern, die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen, die Realisierbarkeit zukünftiger Steuerentlastungen sowie die Annahmen im Zusammenhang mit Impairment-Tests.

Die tatsächlichen Werte können in Einzelfällen von den getroffenen Annahmen und Schätzungen abweichen. Änderungen werden zum Zeitpunkt einer besseren Kenntnis berücksichtigt und wirken sich auf das Ergebnis der Periode der Änderung bzw. gegebenenfalls zukünftiger Perioden aus.

Wesentliche Risiken für die Höhe der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden ergeben sich bei Umweltschutzrückstellungen durch mögliche Änderungen bei den Kostenschätzungen, geänderte Eintrittswahrscheinlichkeiten für eine Inanspruchnahme und durch erweiterte gesetzliche Vorschriften für die Beseitigung und Vermeidung von Umweltschäden. Siehe Ziffer 14

Grundsätzlich besteht außerdem das Risiko, dass zukünftige Zuflüsse aus den Sachanlagen nicht ausreichend hoch sind, um die Höhe der Buchwerte zu rechtfertigen. In diesem Fall würde es zu Wertminderungen kommen.

Grundsätzlich sind die Werte der Berichtsperiode und diejenigen der Vergleichsperiode vergleichbar, da kein Rumpfgeschäftsjahr eingefügt wurde, sondern beide Perioden ein Kalenderjahr umfassen. Einschränkungen der Vergleichbarkeit können sich bei wesentlichen Erwerben vollkonsolidierter Unternehmen ergeben. Hierauf wurde bei der Erläuterung des Konsolidierungskreises eingegangen. Soweit Anpassungen von Vorjahresbeträgen erfolgen, werden diese bei den betroffenen Anhangsangaben erläutert.

Die Umsatzerlöse gelten als realisiert, wenn die geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht wurden und Eigentum und Risiken auf den Erwerber übergegangen sind. Die Umsatzerlöse enthalten auch Erlöse aus Dienstleistungen. Die Umsatzerlöse und ihre Entwicklung nach Bereichen und Regionen werden in der Segmentberichterstattung dargestellt.

In den Herstellungskosten werden die Kosten der umgesetzten Erzeugnisse, Handelswaren und Leistungen ausgewiesen. Sie beinhalten neben den direkt zurechenbaren Kosten wie den Material-, Personal- und Energiekosten auch die Gemeinkosten einschließlich der Abschreibungen sowie die Abwertungen auf Vorräte. Ausgangsfrachten werden ebenfalls in diesem Posten ausgewiesen.

Die Vertriebskosten enthalten die Kosten der Vertriebsorganisation, der Werbung und der Marktforschung sowie die anwendungstechnische Beratung bei Kunden. Provisionsaufwendungen werden ebenfalls unter diesem Posten ausgewiesen.

Zu den Forschungskosten gehören auch Kosten der Produkt- und Verfahrensentwicklung. Für die Forschungskosten im engeren Sinne besteht ein Aktivierungsverbot. Entwicklungskosten sind dann zu aktivieren, wenn kumulativ alle vorgeschriebenen Ansatzkriterien erfüllt sind, die Forschungsphase eindeutig von der Entwicklungsphase getrennt werden kann und die entstehenden Kosten den einzelnen Projektphasen überschneidungsfrei zugeordnet werden können. Aufgrund der zahlreichen Interdependenzen innerhalb von Entwicklungsprojekten und der Unsicherheit, welche Produkte letztendlich zur Marktreife gelangen, sind derzeit nicht alle Aktivierungskriterien des IAS 38 erfüllt.

Zu den Allgemeinen Verwaltungskosten gehören die anteiligen Personal- und Sachkosten der Konzernsteuerung, des Personalbereichs, des Rechnungswesens und der Informationstechnologie, soweit sie nicht als interne Dienstleistung auf andere Kostenstellen und damit unter Umständen auf andere Funktionsbereiche verrechnet worden sind.

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte werden mit ihren Anschaffungskosten angesetzt und, soweit ihre Nutzungsdauer bestimmbar ist, planmäßig linear abgeschrieben. Als Nutzungsdauer werden vier bis acht Jahre zugrunde gelegt, wenn sich nicht ein abweichender Zeitraum z.B. aufgrund der Laufzeit eines Patents ergibt. Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte (außer Geschäftswerte) sind den nutzenden Funktionsbereichen zugeordnet. Immaterielle Vermögenswerte, deren Nutzungsdauern nicht bestimmbar sind, unterliegen einem jährlichen Impairment-Test. Hierbei handelt es sich zur Zeit ausschließlich um Geschäftswerte.

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass mit der Nutzung des Vermögenswerts ein zukünftiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist und die Kosten des Vermögenswerts zuverlässig bestimmt werden können.Sie werden zu Herstellungskosten angesetzt und planmäßig linear abgeschrieben. Die angesetzten Nutzungsdauern entsprechen denen der entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswerte. Sofern Entwicklungskosten aktiviert werden, umfassen diese die direkt dem Entwicklungsprozess zurechenbaren Kosten. Aktivierte Entwicklungskosten werden ab dem Produktionsstart planmäßig über die Nutzungsdauer der korrespondierenden Produktionsanlagen abgeschrieben.

Geschäftswerte werden nicht planmäßig abgeschrieben. Für bestehende Geschäftswerte wird jährlich ein Impairment-Test durchgeführt. Sofern der Impairment-Test zu einem Wert führt, der unter dem Buchwert liegt, erfolgen Wertminderungen auf den Geschäftswert. Eine Überprüfung der Werthaltigkeit erfolgt daneben, wenn Ereignisse oder Umstände eingetreten sind, die auf eine mögliche Wertminderung hindeuten. Die Wertminderungen des Geschäftswerts werden unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen.

Sachanlagen aktivieren wir mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten und schreiben sie entsprechend der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer planmäßig linear ab. Anschaffungskosten umfassen neben dem Kaufpreis Anschaffungsnebenkosten sowie gegebenenfalls Kosten für Abbruch, Abbau und Beseitigung der Sachanlage von ihrem Standort und für die Wiederherstellung des Standorts. Anschaffungspreisminderungen reduzieren die Anschaffungskosten. Eine Neubewertung von Sachanlagen auf Basis der Regelungen in IAS 16 wird nicht vorgenommen.

Zuwendungen Dritter mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten; sofern nicht anders vermerkt, werden diese Zuwendungen (Investitionsförderung) von staatlichen Stellen gewährt.

Finanzierungskosten werden nicht als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt.

Ertragszuschüsse, denen keine zukünftigen Aufwendungen gegenüberstehen, werden erfolgswirksam erfasst. Die Herstellungskosten der selbst erstellten Anlagen enthalten alle direkt dem Herstellungsprozess zurechenbaren Kosten sowie angemessene Teile der produktionsbezogenen Gemeinkosten.

Wenn Sachanlagen stillgelegt, verkauft oder aufgegeben werden, wird der Gewinn oder Verlust aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Restbuchwert unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen erfasst. In den Sachanlagen werden auch Vermögenswerte aus Leasing ausgewiesen. Im Wege des Finance Lease gemietete Sachanlagen werden im Zugangszeitpunkt zum beizulegenden Wert bilanziert, soweit die Barwerte der Leasingzahlungen nicht niedriger sind. Die Abschreibungen erfolgen planmäßig linear über die voraussichtliche Nutzungsdauer bzw. über die kürzere Vertragslaufzeit.

Die aus den künftigen Leasingraten resultierenden Zahlungsverpflichtungen werden unter den Finanzverbindlichkeiten passiviert.

Den planmäßigen Abschreibungen der Sachanlagen liegen im Wesentlichen folgende Nutzungsdauern zugrunde:

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in Jahren

Nutzungsdauer

 

 

Produktionsgebäude

20 bis 40

Sonstige Bauten

10 bis 30

Maschinen und Apparate

6 bis 12

Fahrzeuge

4 bis 6

Betriebs- und Geschäftsausstattung

6 bis 10

Soweit der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Wert von immateriellen Vermögenswerten oder Sachanlagen über dem Wert liegt, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wird einem solchen Umstand durch Wertminderungen Rechnung getragen. Der beizulegende Wert bestimmt sich aus dem Nettoverkaufserlös oder – falls höher – dem Barwert der geschätzten zukünftigen Cashflows aus der Nutzung des Vermögenswerts. Hierbei verwenden wir segmentspezifisch risikoadjustierte Zinssätze. Für den Gesamtkonzern kamen durchschnittlich 9,5 Prozent (Vorjahr 8,8 Prozent) zur Anwendung. Eine Beurteilung des Abwertungsbedarfs erfolgt jährlich für solche Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten, bei denen Anzeichen für mögliche Wertminderungen vorliegen. Soweit die Gründe für die Wertminderungen nicht mehr bestehen, werden Zuschreibungen vorgenommen. Wertminderungen werden in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen, Zuschreibungen in den sonstigen betrieblichen Erträgen.

Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien werden nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet.

Anteile an nicht konsolidierten verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten angesetzt, wenn nicht ein davon abweichender Marktwert verfügbar ist. Bei Realisierung durch Abgang oder bei Absinken des Marktwerts unter die Anschaffungskosten werden Marktwertänderungen erfolgswirksam. Ausleihungen werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet; dabei werden unverzinsliche und niedrig verzinsliche Ausleihungen mit dem Barwert angesetzt. Anteile an assoziierten Unternehmen sowie an Gemeinschaftsunternehmen werden gemäß der Equity-Methode grundsätzlich mit ihrem anteiligen Eigenkapital bilanziert. Anteilige Ergebnisse werden hierbei erfolgswirksam berücksichtigt und dem Buchwert zu- oder von ihm abgeschrieben. Erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen werden spiegelbildlich auch im Konzernabschluss erfolgsneutral behandelt. Ausschüttungen von Gemeinschaftsunternehmen sowie assoziierten Unternehmen vermindern deren Eigenkapital und werden daher erfolgsneutral vom Buchwert abgesetzt. Soweit Verluste eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens deren Eigenkapital aufgezehrt haben, wird der Wert in der Konzernbilanz vollständig abgeschrieben. Weitergehende Verluste über zusätzliche Vermögenswerte hinaus, die einen ähnlichen Charakter wie die Beteiligungen aufweisen, werden im Konzernabschluss nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung des Buchwerts erfolgt erst, nachdem der Verlustvortrag ausgeglichen wurde und wieder ein positives Eigenkapital vorliegt.

Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der Durchschnittsmethode bewertet. Niedrigere Nettoveräußerungswerte oder realisierbare Preise am Bilanzstichtag werden durch Wertminderungen auf den beizulegenden Zeitwert abzüglich Vertriebsaufwendungen berücksichtigt. Die Herstellungskosten enthalten neben den direkt zurechenbaren Kosten auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie lineare Abschreibungen. Finanzierungskosten werden nicht als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Die Gemeinkostenzuschläge werden auf Basis durchschnittlicher Auslastungen ermittelt. Abwertungen werden für Bestandsrisiken, die sich aus erhöhter Lagerdauer und geminderter Verwertbarkeit ergeben, sowie im Rahmen der verlustfreien Bewertung vorgenommen. In der Gewinn- und Verlustrechungen werden in den Herstellungskosten darüber hinaus Kosten der nicht genutzten Produktionskapazitäten ausgewiesen. Aufgrund der Produktionsgegebenheiten werden unfertige und fertige Erzeugnisse im Posten Erzeugnisse zusammengefasst ausgewiesen.

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zur Entstehung eines finanziellen Vermögenswertes und bei einem anderen Unternehmen zur Entstehung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstruments führt. Finanzielle Vermögenswerte bei WACKER umfassen insbesondere Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen und derivative finanzielle Vermögenswerte. Finanzielle Verbindlichkeiten begründen regelmäßig einen Rückgabeanspruch in Zahlungsmitteln oder einem anderen finanziellen Vermögenswert. Darunter fallen insbesondere Anleihen und sonstige verbriefte Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, Schuldscheindarlehen und derivative Finanzverbindlichkeiten. Finanzinstrumente werden grundsätzlich angesetzt, sobald WACKER Vertragspartei der Regelungen des Finanzinstruments wird. Bei marktüblichen Käufen oder Verkäufen (Käufe oder Verkäufe im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen die Lieferung des Vermögenswertes innerhalb eines Zeitraums vorsehen, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird) ist für die erstmalige bilanzielle Erfassung sowie den bilanziellen Abgang allerdings der Erfüllungstag relevant, d.h. der Tag, an dem der Vermögenswert an oder durch WACKER geliefert wird. Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten werden in der Regel unsaldiert ausgewiesen; sie werden nur dann saldiert, wenn bezüglich der Beträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Aufrechnungsrecht besteht und beabsichtigt wird, den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen.

Finanzielle Vermögenswerte werden bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Dabei werden bei allen finanziellen Vermögenswerten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten berücksichtigt. Die in der Bilanz angesetzten beizulegenden Zeitwerte entsprechen in der Regel den Marktpreisen der finanziellen Vermögenswerte. Sofern diese nicht unmittelbar verfügbar sind, werden sie unter Anwendung anerkannter Bewertungsmodelle und unter Rückgriff auf aktuelle Marktparameter berechnet. Die Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erfolgt entsprechend der Kategorie – Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, Darlehen und Forderungen oder finanzielle Verbindlichkeiten bilanziert zu fortgeführten Anschaffungskosten –, der sie zugeordnet sind.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Vermögenswerte inkl. Steuerforderungen mit Ausnahme von Finanzderivaten werden grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Risiken sind durch angemessene Abschreibungen berücksichtigt, die als Wertberichtigungen gebucht werden. Die Bildung von Wertberichtigungen auf nicht versicherte Forderungen bzw. auf den Selbstbehalt bei versicherten Forderungen erfolgt dann, wenn der Rechtsweg beschritten wird. Soweit auch durch Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Forderungseingang nicht mehr gerechnet wird, erfolgt die Ausbuchung der Bruttoforderung sowie die Auflösung der gebildeten Wertberichtigung. Sofern langfristige Forderungen unverzinslich oder niedrig verzinslich sind, werden sie abgezinst. WACKER ist nicht Auftragnehmer von langfristigen Fertigungen.

Forderungen aus Finance-Leasing-Verträgen, bei denen WACKER als Leasinggeber agiert, werden unter den sonstigen Vermögenswerten ausgewiesen. Hierbei wird der um die noch nicht realisierten Finanzierungserträge reduzierte Bruttowert der ausstehenden Leasing-zahlungen als Forderung aktiviert. Die eingehenden Leasingraten werden in den jeweiligen Zinsertrag und die Tilgung der ausstehenden Forderung so aufgeteilt, dass der Zinsertrag die konstante Verzinsung der noch offenen Forderung widerspiegelt. Der Zinsertrag wird in der Gewinn- und Verlustrechnung im übrigen Finanzergebnis ausgewiesen.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte – Anlagen in kurzfristige Wertpapiere (Eigenkapitalinstrumente, Schuldinstrumente und Fondsanteile) werden als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert. Sie werden zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, sofern dieser verlässlich ermittelbar ist. Hierbei werden beobachtbare Marktpreise verwendet. Unrealisierte Gewinne und Verluste werden nach Berücksichtigung von Latenten Steuern erfolgsneutral im übrigen Eigenkapital ausgewiesen. Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, werden zu Anschaffungskosten bilanziert. Wenn die beizulegenden Zeitwerte von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten unter die Anschaffungskosten fallen und objektive Hinweise vorliegen, dass der Vermögenswert wertgemindert ist, wird der direkt im Eigenkapital erfasste kumulierte Verlust aufgelöst und in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Das Unternehmen legt seiner Einschätzung möglicher Wertminderungen alle verfügbaren Informationen zugrunde, wie z.B. Marktbedingungen und -preise, anlagespezifische Faktoren sowie Dauer und Ausmaß des Wertrückgangs unter die Anschaffungskosten. Wertminderungen eines Schuldinstruments werden in Folgeperioden rückgängig gemacht, sofern die Gründe für die Wertminderung entfallen sind.

Derivative Finanzinstrumente werden nur zu Sicherungszwecken eingesetzt, um Währungs-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken aus dem operativen Geschäft bzw. den daraus resultierenden Finanzierungserfordernissen zu reduzieren. Sie werden grundsätzlich zum Marktwert bilanziert und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck oder in welcher Absicht sie abgeschlossen wurden. Positive Marktwerte führen zum Ansatz einer Forderung, negative Marktwerte zum Ansatz einer Schuld. Marktwertänderungen von Finanzinstrumenten zur Begrenzung des Risikos geringerer zukünftiger Zahlungszu- bzw. höherer -abflüsse („Cashflow Hedge“) werden unter Berücksichtigung von Steuereffekten im übrigen Eigenkapital erfasst. Absicherungen von Marktwertänderungen bilanzierter Vermögenswerte oder Schulden führen zu „Fair Value Hedges“. Marktwertänderungen werden sowohl bei den abgesicherten Grundgeschäften als auch bei den Finanzderivaten, die als Sicherungsinstrument eingesetzt werden, im übrigen Finanzergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die bilanzielle Erfassung der Derivate erfolgt zum Handelstag.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, welche Geldkonten und kurzfristige Geldanlagen bei Kreditinstituten einschließen, haben beim Zugang eine Restlaufzeit von bis zu drei Monaten und sind mit den fortgeführten Anschaffungskosten, welche dem Nennbetrag entsprechen, bewertet.

Finanzverbindlichkeiten werden bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten werden bei allen Finanzverbindlichkeiten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ebenfalls angesetzt. Verbindlichkeiten aus Finance-Lease-Verträgen werden in Höhe des Barwertes der künftigen Leasingraten als Finanzverbindlichkeiten ausgewiesen.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Übrige Verbindlichkeiten inkl. Steuerverbindlichkeiten werden grundsätzlich unter Anwendung der Effektivzinsmethode mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Eventualverbindlichkeiten sind nicht in der Bilanz ausgewiesen.

Aktive und passive latente Steuern werden für temporäre Differenzen zwischen den steuerlichen und den bilanziellen Wertansätzen sowie auf ergebniswirksame Konsolidierungsmaßnahmen gebildet. Die aktiven latenten Steuern umfassen auch Steuerminderungsansprüche, die sich aus der erwarteten Nutzung bestehender Verlustvorträge in Folgejahren ergeben und deren Realisierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die nach der derzeitigen Rechtslage in den einzelnen Ländern zum Realisationszeitpunkt gelten bzw. erwartet werden. Eine Saldierung von aktiven und passiven Steuerabgrenzungen wird nur vorgenommen, soweit sie im Verhältnis zu einer Steuerbehörde aufrechenbar sind.

Anteile anderer Gesellschafter am Kommanditkapital von konsolidierten Unternehmen werden als Fremdkapital ausgewiesen; anteilige Ergebnisse oder Ausschüttungen erhöhen bzw. vermindern diesen Fremdkapitalanteil.

Pensionsrückstellungen werden nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren gebildet. Bei diesem Verfahren werden nicht nur die am Bilanzstichtag bekannten Renten und erworbenen Anwartschaften, sondern auch erwartete Steigerungen von Renten und Gehältern berücksichtigt. Die Berechnung beruht auf versicherungsmathematischen Gutachten unter Berücksichtigung biometrischer Rechnungsgrundlagen. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden erst erfolgswirksam verrechnet, wenn sie außerhalb einer Bandbreite von zehn Prozent des Verpflichtungsumfangs liegen. In diesem Fall werden sie über die künftige durchschnittliche Restdienstzeit der Belegschaft verteilt. Der Aufwand aus der Dotierung der Pensionsrückstellungen wird den Kosten der betroffenen Funktionsbereiche zugeordnet; der Zinsanteil wird im übrigen Finanzergebnis ausgewiesen. Soweit Vermögenswerte zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen extern angelegt wurden (Planvermögen), werden die Marktwerte dieser Vermögenswerte von dem Barwert der Verpflichtung abgesetzt. Der Ausweis der erwarteten Erträge aus Planvermögen erfolgt ebenfalls im übrigen Finanzergebnis.

Für rechtliche oder faktische Verpflichtungen werden Rückstellungen in der Bilanz angesetzt, wenn der Abfluss von Ressourcen zur Begleichung der Verpflichtungen wahrscheinlich und zuverlässig schätzbar ist. Der Wertansatz der Rückstellungen basiert auf den Beträgen, die erforderlich sind, um zukünftige Zahlungsverpflichtungen, erkennbare Risiken und ungewisse Verpflichtungen des Konzerns abzudecken. Bei der Bewertung der übrigen Rückstellungen fließen grundsätzlich alle Kostenbestandteile ein, die auch im Vorratsvermögen aktiviert werden. Langfristige Rückstellungen werden mit ihrem auf den Stichtag abgezinsten Erfüllungsbetrag angesetzt. Erwartete Erstattungen, soweit sie hinlänglich sicher oder rechtlich einklagbar sind, werden nicht mit Rückstellungen saldiert.

Unentgeltlich zugeteilte Emissionszertifikate werden zum Nominalwert von Null bilanziert. Sofern der vorhandene Bestand an Emissionszertifikaten die voraussichtlichen Verpflichtungen nicht deckt, werden Rückstellungen gebildet. Erlöse aus dem Verkauf von unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikaten werden ertragswirksam vereinnahmt.

Änderung der Bewertungensmethoden/Erstmalige Anwendung von Standards

IAS 1: „Darstellung des Abschlusses“

Das IASB hat im September 2007 Änderungen am IAS 1 beschlossen. Die Änderungen des Standards sind erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Januar 2009 oder später beginnt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Anerkennung durch die Europäische Union fand im Dezember 2008 statt. Die erstmalige Anwendung führt zu folgenden wesentlichen Änderungen in der Präsentation des Abschlusses:

  • Gesamtergebnisrechnung: Die Darstellung aller in der Periode erfassten Änderungen des Eigenkapitals (ohne Transaktionen mit Anteilseignern) erfolgt in zwei getrennten Bestandteilen des Abschlusses: Zusätzlich zu der Gewinn- und Verlustrechnung werden in der Gesamtergebnisrechnung solche eigenkapitalwirksamen Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden erfasst, die nicht das Periodenergebnis beeinflussen. Hierzu gehören insbesondere die Erfassung bestimmter Marktwertänderungen bei derivativen Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Absicherung zukünftiger Zahlungen in Fremdwährung sowie die Veränderung des Ausgleichspostens aus der Umrechnung von Abschlüssen einbezogener Unternehmen in fremder Währung. Die Gesamtergebnisrechnung nimmt das Jahresergebnis auf und führt über die angesprochenen Posten zur „Summe der erfassten Erträge und Aufwendungen“ (Comprehensive Income). Sowohl das Jahresergebnis als auch das „Comprehensive Income“ werden aufgeteilt auf die Anteile, die den Minderheitsgesellschaftern zuzurechnen sind, und auf die, welche auf die Aktionäre der Wacker Chemie AG entfallen.
  • Entwicklung des Eigenkapitals: der Ausweis der direkt im Eigenkapital erfassten Erträge und Aufwendungen erfolgt in einem Betrag und nicht mehr gesondert. Die Entwicklung der übrigen Eigenkapitalposten wird in einer zusätzlichen Tabelle, die Bestandteil der Eigenkapitalveränderungsrechnung ist, detailliert dargestellt, wobei hier auch die einzelnen Sachverhalte (Währungsumrechnung, Cashflow Hedging) gesondert erfasst werden. In diesem Zusammenhang werden die bisher in der Bilanz einzeln ausgewiesenen Posten „Translationsanpassung“ und „Erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen“ zu einem Posten „Übrige Eigenkapitalposten“ zusammengefasst.

IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung sowie IFRS 7: Finanzinstrumente: Angaben

Das IASB hat im Oktober 2008 Änderungen der beiden angegebenen Standards beschlossen, die rückwirkend vom 1. Juli an anzuwenden sind. Die Anerkennung durch die EU fand ebenfalls im Oktober 2008 statt. Mangels einschlägiger Sachverhalte ergaben sich durch die Anwendung der geänderten Standards keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRIC 11: „IFRS 2-Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen“

Die Interpretation ist erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. März 2007 oder später beginnt. Das Endorsement durch die Europäische Union hat am 1. Juni 2007 stattgefunden. Da es keine einschlägigen Transaktionen bei WACKER gibt, hat die Anwendung keinen Einfluss auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.

IFRIC 14: „IAS 19-Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung“

Die Interpretation ist erstmals in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Januar 2008 oder später beginnt. Die Anerkennung durch die Europäische Union fand am 16. Dezember 2008 statt. Aufgrund der bisherige Anwendung der Vorschriften des IAS 19 hat die Anwendung keine Auswirkung auf den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG.