Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage durch den Vorstand

2012 war für WACKER ein herausforderndes Geschäftsjahr, das wesentlich beeinflusst war von den schwierigen Rahmenbedingungen auf dem Photovoltaik- und dem Halbleitermarkt. Positiv entwickelt haben sich die Chemiebereiche von WACKER. Trotz dieses schwierigen Umfelds haben wir an unseren Wachstumszielen festgehalten und 1,1 Mrd. € investiert. Die Investitionen lagen über dem eigenen operativen Cashflow, so dass sich die Verschuldung planmäßig erhöht hat. Die Nettoverschuldung von 700 Mio. € zum 31. Dezember 2012 lag beim 0,9-Fachen des im Jahr 2012 erzielten EBITDAs und damit weit unter den in den Kreditverträgen vereinbarten Kennzahlen. Das Eigenkapital ist nahezu unverändert und liegt mit 41 Prozent auf einem hohen Niveau.

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Ergänzende Angaben nach dem Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz

 

 

 

Zu der nach § 315 Abs. 4 HGB geforderten Berichterstattung geben wir die folgende Übersicht:

 

§ 315 (4) 1

 

Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals
Das gezeichnete Kapital der Wacker Chemie AG besteht aus 52.152.600 nennwertlosen Stimmrechtsaktien. Es bestehen keine unterschiedlichen Aktiengattungen. Von der Gesamtanzahl der Aktien werden momentan 49.677.983 von außenstehenden Aktionären gehalten, während 2.474.617 im Bestand der Wacker Chemie AG sind. Diese eigenen Aktien stammen aus dem Rückkauf von damaligen GmbH-Anteilen im August 2005. Von diesem Bestand dürfen 782.300 Stück nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats und Beschluss der Hauptversammlung vom Vorstand veräußert bzw. verwendet werden; der verbleibende Restbestand von 1.692.317 Stück darf vom Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats verwendet bzw. veräußert werden.

 

 

 

§ 315 (4) 2

 

Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
Es bestehen keine Beschränkungen bezüglich der Stimmrechte oder der Übertragung von Aktien.

 

 

 

§ 315 (4) 3

 

Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital
Am gezeichneten Kapital sind die Dr. Alexander Wacker Familiengesellschaft mbH, München, die Blue Elephant Holding GmbH, Pöcking, sowie Herr Dr. Peter-Alexander Wacker, Starnberg, dem die Stimmrechte der Blue Elephant Holding GmbH zuzurechnen sind, zu jeweils mehr als zehn Prozent beteiligt.

 

 

 

§ 315 (4) 4 § 315 (4) 5

 

Inhaber von Aktien mit Sonderrechten
Art der Stimmrechtskontrolle im Falle von Arbeitnehmerbeteiligungen

Sonderrechte von Aktionären, die Kontrollbefugnisse verleihen, bestehen nicht. Sofern Arbeitnehmer am Kapital der Wacker Chemie AG beteiligt sind, üben sie die ihnen hieraus entstehenden Kontrollrechte unmittelbar aus.

 

 

 

§ 315 (4) 6

 

Gesetzliche Vorschriften und Satzungsbestimmungen über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über Satzungsänderungen
Die Regelungen zur Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei der Wacker Chemie AG ergeben sich aus §§ 84 f. AktG. Die Satzung der Wacker Chemie AG enthält diesbezüglich keine weitergehenden Regelungen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird gem. § 4 der Satzung durch den Aufsichtsrat bestimmt; dieser ernennt auch ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden. Satzungsänderungen sind in den §§ 133, 179 AktG geregelt. Die Befugnis zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, wurde gem. § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG an den Aufsichtsrat delegiert.

 

 

 

§ 315 (4) 7

 

Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe und zum Rückkauf von Aktien
Der Vorstand der Wacker Chemie AG ist gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 21. Mai 2010 ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien in Höhe von maximal zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Ein genehmigtes Kapital zur Ausgabe neuer Aktien existiert nicht.

 

 

 

§ 315 (4) 8

 

Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen
In mehreren Verträgen mit Joint-Venture-Partnern existieren Change of Control-Klauseln. Gegenstand dieser Klauseln sind mögliche Folgen aus Übernahmen eines der jeweiligen Joint-Venture-Partner. Diese Vereinbarungen entsprechen üblichen Standards für solche Joint-Venture-Verträge. Weiterhin bestehen Change of Control-Klauseln in mehreren Kreditverträgen. Auch hier handelt es sich um übliche Klauseln für diese Art von Verträgen.

 

 

 

§ 315 (4) 9

 

Entschädigungsvereinbarungen mit dem Vorstand und Arbeitnehmern im Fall eines Übernahmeangebots
Entschädigungsvereinbarungen o. Ä. mit Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern des Vorstands für den Fall eines Übernahmeangebots existieren nicht. Hierfür verweisen wir auf den Vergütungsbericht.