Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage

2010 war für WACKER ein sehr erfolgreiches Geschäftsjahr. Bei Investitionen von 695,1 Mio. € haben wir einen operativen Netto-Cashflow von 421,6 Mio. € erzielen können. Das heißt: Die Investitionen konnten aus dem operativen Netto-Cashflow vollständig finanziert werden. Die finanzielle Lage von WACKER ist hervorragend. Durch den hohen Mittelzufluss aus der betrieblichen Geschäftstätigkeit übersteigt die vorhandene Liquidität wieder die Finanzverbindlichkeiten um 264,0 Mio. €. Die Eigenkapitalquote hat sich gegenüber dem Vorjahr wieder erhöht und beträgt jetzt 44,5 Prozent. Die langfristige Finanzierung der künftigen Investitionen und des operativen Geschäfts wurde rechtzeitig sichergestellt. All diese Faktoren bilden eine sehr gute Grundlage für das Geschäftsjahr 2011.

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Ergänzende Angaben nach dem Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz

Zu der nach § 315 Abs. 4 HGB geforderten Berichterstattung geben wir die folgende Übersicht:

 

 

 

§ 315 (4) 1

 

Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals
Das gezeichnete Kapital der Wacker Chemie AG besteht aus 52.152.600 nennwertlosen Stimmrechtsaktien. Es bestehen keine unterschiedlichen Aktiengattungen. Von der Gesamtanzahl der Aktien werden momentan 49.677.983 von außenstehenden Aktionären gehalten, während 2.474.617 im Bestand der Wacker Chemie AG sind. Diese eigenen Aktien stammen aus dem Rückkauf von damaligen GmbH-Anteilen im August 2005. Von diesem Bestand dürfen 782.300 Stück nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats und Beschluss der Hauptversammlung vom Vorstand veräußert bzw. verwendet werden; der verbleibende Restbestand von 1.692.317 Stück darf vom Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats verwendet bzw. veräußert werden.

 

 

 

§ 315 (4) 2


 

Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
Es bestehen keine Beschränkungen bezüglich der Stimmrechte oder der Übertragung von Aktien.

 

 

 

§ 315 (4) 3

 

Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital

 

 

Am gezeichneten Kapital sind die Dr. Alexander Wacker Familiengesellschaft mbH, München, die Blue Elephant Holding GmbH, Pöcking, sowie Herr Dr. Peter-Alexander Wacker, Starnberg, dem die Stimmrechte der Blue Elephant Holding GmbH zuzurechnen sind, zu jeweils mehr als zehn Prozent beteiligt.

 

 

 

§ 315 (4) 4
§ 315 (4) 5

 

Inhaber von Aktien mit Sonderrechten
Art der Stimmrechtskontrolle im Falle von Arbeitnehmerbeteiligungen
Sonderrechte von Aktionären, die Kontrollbefugnisse verleihen, bestehen nicht. Sofern Arbeitnehmer am Kapital der Wacker Chemie AG beteiligt sind, üben sie die ihnen hieraus entstehenden Kontrollrechte unmittelbar aus.

 

 

 

§ 315 (4) 6

 

Gesetzliche Vorschriften und Satzungsbestimmungen über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über Satzungsänderungen
Die Regelungen zur Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei der Wacker Chemie AG ergeben sich aus §§ 84 f. AktG. Die Satzung der Wacker Chemie AG enthält diesbezüglich keine weitergehenden Regelungen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird gem. § 4 der Satzung durch den Aufsichtsrat bestimmt; dieser ernennt auch ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden. Satzungsänderungen sind in den §§ 133, 179 AktG geregelt. Die Befugnis zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, wurde gem. § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG an den Aufsichtsrat delegiert.

 

 

 

§ 315 (4) 7

 

Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe und zum Rückkauf von Aktien
Der Vorstand der Wacker Chemie AG ist gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 21. Mai 2010 ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien in Höhe von maximal zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Ein genehmigtes Kapital zur Ausgabe neuer Aktien existiert nicht.

 

 

 

§ 315 (4) 8

 

Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen
In mehreren Verträgen mit Joint-Venture-Partnern existieren „Change of Control“-Klauseln. Gegenstand dieser Klauseln sind mögliche Folgen aus Übernahmen eines der jeweiligen Joint-Venture-Partner. Diese Vereinbarungen entsprechen üblichen Standards für solche Joint-Venture-Verträge.

 

 

 

§ 315 (4) 9

 

Entschädigungsvereinbarungen mit dem Vorstand und Arbeitnehmern im Fall eines Übernahmeangebots
Entschädigungsvereinbarungen o. Ä. mit Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern des Vorstands für den Fall eines Übernahmeangebots existieren nicht. Hierfür verweisen wir auf den Vergütungsbericht.